Europäisches Urteil zur Telefonnummer im Impressum
20. Oktober 2008Lange war strittig, ob ein Webseitenbetreiber im Impressum seine Telefonnummer zur "schnellen, unmittelbaren und effizienten" Kontaktaufnahme bereithalten muss. Der europäische Gerichtshof hat nun eine Entscheidung hierüber gefällt.
Laut §5 TMG hat ein Diensteanbieter
"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, … ständig verfügbar zu halten".
Die deutschen Gerichte haben bislang uneinheitlich darüber entschieden, ob hierzu ebenfalls die Angabe der Telefonnummer erforderlich ist. Wie der Shopbetreiber-Blog berichtet, hat der EuGH nun klargestellt, das auf die Angabe der Rufnummer verzichtet werden kann (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, C-298/07).
Allerdings setzt der EuGH, zumindest im vorliegenden Fall, voraus, daß ein Kontaktformular vorhanden ist und sich die Antwortzeiten im Bereich von 30 - 60 Minuten bewegen. Ebenso wird klargestellt, daß dem Kunden in Ausnahmefällen eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt werden muss.
Dieses Urteil ist prinzipiell zu begrüßen, da bei den meisten Impressumspflichtigen Webseiten eine telefonische Kontaktaufnahme wohl eher sinnfrei ist und nur den Arbeitsablauf des Betreibers stört. Spätestens bei einer Rezeptsammlung kann ich keinen vernünftigen Grund finden, weswegen ein Nutzer unbedingt zum Telefon greifen müsste.
Offen bleibt allerdings, zu welchen Uhrzeiten eine Antwort innerhalb einer Stunde zu erwarten sein muss. Grade der Kleinstunternehmer wird nachts um halb Zwei keine E-Mails mehr beanworten (würde aber unzweifelhaft vom Telefon geweckt werden). Wie die deutschen Gerichte hiermit umgehen werden, wird sich sicherlich in den nächsten Monate herausstellen.




















